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   AG Duisburg, 09.06.2011 - 53 C 1009/10   

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https://dejure.org/2011,50185
AG Duisburg, 09.06.2011 - 53 C 1009/10 (https://dejure.org/2011,50185)
AG Duisburg, Entscheidung vom 09.06.2011 - 53 C 1009/10 (https://dejure.org/2011,50185)
AG Duisburg, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - 53 C 1009/10 (https://dejure.org/2011,50185)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsquote bei einem Unfall wegen eines Überholvorgangs bei fehlender Aufklärung des Unfallhergangs im Einzelnen; Möglichkeit eines Anscheinsbeweis im Zusammenhang mit einem Zusammenstoß bei einem Überholvorgang

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitnehmerhaftung für verschuldeten Verkehrsunfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17
    Haftungsquote bei einem Unfall wegen eines Überholvorgangs bei fehlender Aufklärung des Unfallhergangs im Einzelnen; Möglichkeit eines Anscheinsbeweis im Zusammenhang mit einem Zusammenstoß bei einem Überholvorgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.11.1980 - VI ZR 215/78

    Umfang der Ersatzpflicht bei Beschädigung einer Sache beim Betrieb eines Kfz;

    Auszug aus AG Duisburg, 09.06.2011 - 53 C 1009/10
    Anspruchsberechtigt im Rahmen von § 7 Abs. 1 StVG ist sowohl der Eigentümer als auch der berechtigte Besitzer (z.B. Mieter) (BGH, NJW 1981, 161, Urt. v. 18.11.1980, VI ZR 215/78; KG Berlin, VRS 111, 402, Beschl. V. 06.12.2005, 12 U 45/05).
  • KG, 06.12.2005 - 12 U 45/05

    Deliktische Haftung: Schadensersatzanspruch des Mieters einer Tiefgarage bei

    Auszug aus AG Duisburg, 09.06.2011 - 53 C 1009/10
    Anspruchsberechtigt im Rahmen von § 7 Abs. 1 StVG ist sowohl der Eigentümer als auch der berechtigte Besitzer (z.B. Mieter) (BGH, NJW 1981, 161, Urt. v. 18.11.1980, VI ZR 215/78; KG Berlin, VRS 111, 402, Beschl. V. 06.12.2005, 12 U 45/05).
  • LG Aachen, 12.03.2013 - 8 O 353/12

    Schadensersatzbegehren aus einem Verkehrsunfall

    Der Kläger hatte als Leasingnehmer einen eigenen Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung seines durch § 823 BGB und auch durch § 7 StVG geschützten Besitzrechts (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.1980, Az.: VI ZR 215/78; LG München, Urt. v. 02.11.2012, Az.: 17 O 769/11; AG Duisburg, Urt. v. 09.06.2011, Az.: 53 C 1009/10 - jeweils zitiert nach juris).
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